Tätigkeitsschwerpunkt

UNTERNEHMEN & UNTERNEHMER

Unternehmenskrise

Geschäftsführerhaftung

Insolvenzanfechtung

Fokus

Unternehmenskrise

In einer Unternehmenskrise bestehen für die Geschäftsführung erhebliche Haftungs- und strafrechtliche Risiken. Zudem werden häufig aufgrund eines zu zögerlichen oder eines nicht durchdachten Verhaltens Sanierungschancen für das Unternehmen verpasst. Daher meine dringende Empfehlung: Spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem sich erstmals Liquiditätsschwierigkeiten abzeichnen, sollte sich die Geschäftsführung insolvenzrechtlich beraten lassen.

Nach meiner Mandatierung in einer Unternehmenskrise prüfe ich in einem ersten Schritt gemeinsam mit meinen Mandanten, ob gemäß § 15a der Insolvenzordnung (InsO) eine Insolvenzantragspflicht besteht, ob also bereits eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und/ oder Überschuldung (§ 19 InsO) eingetreten sind. Anschließend prüfe und bespreche ich mit meinen Mandanten die weiteren Schritte und Maßnahmen zur Überwindung der Unternehmenskrise und zur Minimierung der Haftungsrisiken für die Geschäftsführung.

Idealerweise sollten mögliche Insolvenzgründe beseitigt und eine Insolvenzantragstellung vermieden werden. Ist eine Insolvenzantragstellung aufgrund der rechtlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten allerdings nicht zu vermeiden, gilt es, das Insolvenzverfahren bestmöglich vorzubereiten, um eine Sanierung des Unternehmens im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Mögliche Instrumente der InsO hierfür sind die Eigenverwaltung und das sog. Schutzschirmverfahren (§§ 270 – 285 InsO), der Insolvenzplan (§§ 217 – 269 InsO) sowie die übertragende Sanierung.

Gerne lege ich Ihnen im Detail die Vor- und Nachteile dieser Sanierungsinstrumente dar und bespreche mit Ihnen, welche Vorgehensweise im konkreten Einzelfall sinnvoll ist.

«Kein Streit würde
lange dauern,
wenn das Recht
oder das Unrecht
nicht auf beiden
Seiten wäre.»

François VI. Herzog de La Rochefoucauld

Fokus

Geschäftsführerhaftung

Die Fortführung eines Unternehmens in der Krise ist für die Geschäftsführung mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Nicht selten wird die Geschäftsführung aus diesem Grund nach Insolvenzeröffnung sowohl von dem Insolvenzverwalter als auch von Geschäftspartnern auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Selbst wenn diese Ansprüche dem Grunde nach berechtigt sein sollten, handelt es sich hierbei meist um „Maximalforderungen“, die beträchtlich korrigiert werden können und müssen. Die gründliche Aufarbeitung des Sachverhalts und präzise rechtliche Prüfung der gegen die Geschäftsführung geltend gemachten Ansprüche ist daher zwingend geboten.

Idealerweise erfolgt meine Mandatierung bereits frühzeitig in der Unternehmenskrise, damit ich bereits das Entstehen von Haftungsrisiken verhindern kann. Durch meine langjährige Spezialisierung auf das Insolvenzrecht kann ich meinen Mandanten erforderlichenfalls auch nach Insolvenzeröffnung bei der Verteidigung und Abwehr der gegen diese geltend gemachten Ansprüche helfen. Insbesondere prüfe ich mit meinen Mandanten, ob eine außergerichtliche Lösung oder eine gerichtliche Klärung die sinnvollere Alternative darstellt und übernehme erforderlichenfalls die rechtsanwaltliche Vertretung meiner Mandanten in einem Gerichtsverfahren.

Fokus

Insolvenzanfechtung

Es gibt kaum ein Insolvenzverfahren, in welchem der Insolvenzverwalter nicht gegen Vertragspartner und / oder Gesellschafter des insolventen Unternehmens Zahlungsansprüche aufgrund einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 – 147 InsO geltend macht und von diesen die Rückabwicklung erhaltener Leistungen fordert. Für die Betroffenen kommt die Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter allerdings meist völlig unerwartet, zumal diese durch die Insolvenz ihres Geschäftspartners ohnehin bereits einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten haben.

Betroffenen kann nur empfohlen werden, bereits auf das erste Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters zu reagieren. Dieses sollte einem auf das Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung vorgelegt werden. Selbst falls sich der Anspruch nach sorgfältiger Prüfung als berechtigt herausstellen sollte, ist zu einem frühen Zeitpunkt der Forderungsgeltendmachung eine vergleichsweise Einigung mit dem Insolvenzverwalter durchaus möglich und meistens die wirtschaftlich sinnvollste Alternative. Langfristig sollten die Geschäftsabläufe des Unternehmens so angepasst werden, dass mögliche Anfechtungsrisiken minimiert werden.

Für diese Aufgaben bin ich Ihr idealer Ansprechpartner. Neben meiner langjährigen praktischen Erfahrung auf dem Gebiet der Insolvenzanfechtung halte ich als Lehrbeauftragter seit mehreren Jahren Vorlesungen in dem Fach „Insolvenzanfechtung“ an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt in Nürtingen / Geislingen im Masterstudiengang Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement.